Satzung des FDP-Kreisverbandes Gütersloh

Auf ihrem Kreisparteitag am 21. März 2019 hat der FDP-Kreisverband Gütersloh folgende Satzung beschlossen:


I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 Zweck

(1) Der Kreisverband Gütersloh ist eine Gliederung des Landesverbandes Nordrhein- Westfalen e. V. der Freien Demokratischen Partei im Sinne und nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 der Landessatzung.

(2) Nach § 10 Abs. 1 der Landessatzung entscheidet der Landeshauptausschuss über die Bildung und Auflösung eines Kreisverbandes. Selbstgründung und Selbstauflösung sind ausgeschlossen.

§ 2 Rechtsform

Der Kreisverband ist ein Verein, der gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt und ihm nicht durch rechtskräftiges Urteil die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht aberkannt worden ist. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im FDP-Kreisverband Gütersloh wird mit der Aufnahme durch den Vorstand des Kreisverbandes erworben. Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber im Gebiet des Kreisverbandes seinen Wohnsitz hat. Sofern dies nicht der Hauptwohnsitz ist, ist dieser mitzuteilen.

(2) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem für den neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverband überwiesen.

(3) Ausnahmen können auf Antrag des Bewerbers vom Landesvorstand zugelassen werden.

(4) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden. Die Abstimmung kann im Umlaufverfahren durch ein

geeignetes Kommunikationsmittel erfolgen. Der Ortsverband, dem das Mitglied nach Aufnahme zugewiesen wird, ist zuvor anzuhören.

(5) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat schriftlich zu erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Rechte nach Abs. 6 enthalten. Sie ist dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

(6) Falls der Kreisvorstand nicht innerhalb der Frist des Abs. 4 entschieden oder den Aufnahmeantrag abgelehnt oder gegen die Empfehlung des Ortsverbandes entschieden hat, kann der Bewerber oder der Ortsverband innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf oder Zustellung den Landesvorstand zur Entscheidung anrufen. Der Landesvorstand hat den Kreisverband vor seiner Entscheidung anzuhören.

(7) Bei Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Kreisverbandes geht die Mitgliedschaft auf diesen Kreisverband über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.

(8) Das Mitglied hat den Wechsel seines Wohnsitzes unverzüglich seinem bisherigem und dem neuen Kreisverband mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.

(3) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

(2) FDP-Fraktionen und parlamentarische Gruppen im Geltungsbereich dieser Satzung sind gehalten, ein ausgetretenes oder nach Maßgabe des Abs. 1 ausgeschlossenes Mitglied aus ihrer Fraktion oder Gruppe auszuschließen.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge besteht nicht.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es ihr damit Schaden zu, so kann der Vorstand des Kreisverbandes beim Landesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 der Landessatzung beantragen.

(2) In Fällen besonderer Dringlichkeit und schwerwiegender Bedeutung kann der Kreisvorstand durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss Eilmaßnahmen gem. § 24 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei anordnen.

(3) Ein Mitglied kann nur aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere bei den in § 6 Abs. 2 der Bundessatzung genannten Gründen vor.

(4) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Einwilligung des Landesvorstands wieder Mitglied der Partei werden. 


II. Gliederung des Kreisverbandes

§ 8 Kreisverbandsgrenzen

Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit denen des Kreises Gütersloh.

§ 9 Gliederung in Ortsverbände

Der Kreisverband kann sich auf Beschluss des Kreishauptausschusses in Ortsverbände gliedern. Ihr Gebiet soll sich mit dem der dem Kreis Gütersloh angehörigen Städten und Gemeinden decken. 


III. Organe des Kreisverbandes

§ 10 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach

  1. der Kreisparteitag,
  2. der Kreishauptausschuss,
  3. der Kreisvorstand.

(2) Hat der Kreisverband Ortsverbände nach § 9 dieser Satzung gebildet, so bildet die Ortsvorsitzenden-Konferenz ein beratendes Gremium.

(3) Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Parteiaufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen. § 28 der Landessatzung und die Geschäftsordnung für Landesfachausschüsse gelten sinngemäß.

§ 11 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(2) Der ordentliche Kreisparteitag findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Er soll vor dem ordentlichen Bezirksparteitag der FDP Ostwestfalen-Lippe stattfinden.

(3) Der ordentliche Kreisparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstands mit einer Frist von 21 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(4) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von zwei Ortsverbänden oder 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.

(5) Die Einladung erfolgt grundsätzlich schriftlich auf dem Postwege. Die Schriftform der Einladung kann ersetzt werden durch Übersendung in elektronischer Form (E-Mail oder Fax), solange das Mitglied diesem Vorgehen nicht widersprochen hat.

(6) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag können vom Kreishauptausschuss, vom Kreisvorstand, jedem zum Kreisverband gehörenden Ortsverband, jedem Arbeitskreis, jedem im Kreisverband geführten Mitglied, sowie vom Kreisverband der Jungen Liberalen gestellt werden.

(7) Anträge müssen dem Kreisverband zehn Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen. Die Anträge sollen den Mitgliedern mindestens drei Tage vor dem Parteitag zugehen. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern mindestens drei Tage vor dem Parteitag zugehen. Dringlichkeitsanträge sind auch zuzulassen, sofern die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt.

(8) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:

  1. die Entlastung des Kreisvorstandes,
  2. die Wahl des Kreisvorstandes,
  3. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bezirksparteitag gemäß § 6 Abs. 2 der Bezirkssatzung, sowie zum Landesparteitag gemäß § 15 der Landessatzung und zum Landeshauptausschuss gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Landessatzung,
  4. die Wahl der Delegierten zum Kreishauptausschuss nach näherer Maßgabe des § 14,
  5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern.

(9) Die Wahlen zu Abs. 9 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 sind schriftlich und geheim durchzuführen. Abschnitt III der Geschäftsordnung zur Landessatzung gilt entsprechend.

§ 12 Teilnahme und Stimmrecht

(1) Kreisparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.

(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

§ 13 Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird von einem aus bis zu drei Personen bestehenden Präsidium geleitet, das der Kreisparteitag zu Beginn in offener Abstimmung wählt.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der zu Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird.

(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreisparteitages sind zu protokollieren.

§ 14 Der Kreishauptausschuss

(1) Der Kreishauptausschuss ist die ständige Vertretung des Kreisparteitages. Er nimmt zu allen grundsätzlichen Fragen politischer und organisatorischer Art Stellung. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.

(2) Der Kreishauptausschuss ist vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von sieben Tagen einzuberufen, wenn dies vom Kreisvorstand beschlossen oder von mindestens zwei Ortsverbänden schriftlich beim Kreisvorstand beantragt wird. Einem solchen Beschluss oder Antrag muss der Kreisvorsitzende innerhalb von zwei Wochen nachkommen. Der Kreishauptausschuss soll mindestens einmal im Kalenderhalbjahr tagen.

(3) Der Kreishauptausschuss wird vom Kreisvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Kreisvorstands geleitet.

(4) Der Kreishauptausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(5) Der Kreishauptausschuss tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die ganze Sitzung ausschließen.

(6) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreishauptausschusses sind zu protokollieren.

(7) Der Kreishauptausschuss besteht aus:

Mit beratender Stimme gehören dem Kreishauptausschuss an:

In Konfliktfällen zu § 12 Abs. 2 des Parteiengesetzes ist die Zahl der nach Nr. 3 zu wählenden Mitglieder zu erhöhen, bis das Verhältnis der nicht gewählten Mitglieder (Nr. 1, Nr. 4 bis Nr. 9) zu den gewählten Mitgliedern den Anforderungen des Parteiengesetzes genügt.

§ 15 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden politischen und organisatorischen Geschäfte des Kreisverbandes.

(2) Der Kreisvorstand besteht aus:

(3) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Kreisgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des Kreisvorstandes sein.

(4) Der Kreisvorstand kann mit Beschluss ständige Gäste mit Rederecht in den Vorstand kooptieren.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den verbleibenden Mitgliedern des Vorstandes.

(6) Die Feststellungen und Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.

(7) Ein neu gewählter Kreisvorstand soll sich zeitnah nach dem Kreisparteitag ein Arbeitsprogramm geben, das dem nächsten Kreishauptausschuss zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.

§ 16 Einberufung des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von 5 Tagen einberufen.

(2) Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.

§ 17 Ortsvorsitzenden-Konferenz

(1) Bildet der Kreisverband Ortsverbände im Sinne des § 9, so können die jeweiligen Vorsitzenden über alle den Ortsverband betreffenden Angelegenheiten im Rahmen einer Ortsvorsitzenden-Konferenz unterrichtet werden. Hierzu zählen insbesondere Grundsatzfragen der Finanz- und Wahlkampfplanung. Die Ortsvorsitzenden-Konferenz tritt nur bei Bedarf zusammen.

(2) Die Beschlüsse der Ortsvorsitzenden-Konferenz sind unverbindlich und haben lediglich empfehlenden Charakter an den Kreisvorstand, Kreishauptausschuss oder Kreisparteitag.

(3) § 16 gilt für die Einberufung der Ortsvorsitzenden-Konferenz sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie auf Beschluss des Kreisvorstands oder auf Antrag von mindestens drei Ortsvorsitzenden einzuberufen ist.

§ 18 Ehrenvorsitzende

Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.


IV. Bewerberaufstellungen für die Wahl zu kommunalen Vertretungen

§ 19 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.

§ 20 Kandidatenaufstellungen und Wahl von Reservelisten

(1) Für Kandidatenaufstellungen und Wahlen von Reservelisten sind entsprechende Kreiswahlversammlungen einzuberufen.

(2) Die Kreiswahlversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung für die Kreisebene über die Kandidatenaufstellung und Reservelisten bei Kommunalwahlen. Sie entscheidet ebenso über die Aufstellung von direkten Kandidaten für die Landtagswahlen und Bundestagswahlen, wenn nicht durch die Zusammengehörigkeit mehrerer Kreisverbände zu einem Wahlgebiet die Entscheidung im Zusammenwirken mit anderen Kreisverbänden getroffen werden muss.

(3) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für die Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden. 


V. Arbeitskreise

§ 21 Arbeitskreise

(1) Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Parteiaufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.

(2) § 28 der Landessatzung und die Geschäftsordnung für Landesfachausschüsse gelten sinngemäß. 


VI. Finanzordnung

§ 22 Allgemeine Vorschriften

Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 23 Beitrags- und Finanzordnung

Der Kreisparteitag kann eine Beitrags- und Finanzordnung beschließen. Im Übrigen gilt die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24 Beiträge, Kassenwesen

(1) Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen ist der Kreisvorstand.

(2) Auf Beschluss des Kreishauptausschusses kann dieses Recht auf die Ortsverbände übertragen werden. Der Kreishauptausschuss setzt den Anteil des Aufkommens fest, der an den Kreisverband abzuführen ist.

(3) Die Abführung der Beitragsanteile an den Landesverband nach § 32 Abs. 1 der Landessatzung ist Aufgabe des Kreisvorstandes.

§ 25 Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Kreisverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

(2) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung im Kreisverband Sorge zu tragen. Der Kreisschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Kreisvorstandes hinsichtlich der Bewegung der Gelder befolgt werden. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit der Rechnungsprüfer dies für erforderlich hält.

(3) Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Die Rechnungsprüfer werden durch den Kreisparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören und sind, wenn sie Mitglieder des Kreishauptausschusses sind, in finanziellen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Ortsverbänden durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

§ 26 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


VII. Allgemeine Bestimmungen

§ 27 Landesverband und Kreisverbände

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.

(2) Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.

(3) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.

§ 28 Amtsdauer

(1) Die Wahl des Kreishauptausschusses und des Kreisvorstandes erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Parteitag im zweiten Jahr.

(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes kann einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand des Kreisverbandes stellen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Er ist auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Kreisparteitag zu behandeln und muss mit der Einladung versandt werden. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat.

(3) Spricht ein nach Abs. 2 einberufener Kreisparteitag dem Kreisvorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.

(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 dieser Satzung abzuhaltenden nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 29 Satzung

(1) Der Kreisparteitag beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Änderungen der Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss des Kreisparteitages am 21.03.2019 in Kraft.